4 nung könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, habe diese doch genau der beweismässigen Absicherung der Beschuldigten gedient, dass der Beschwerdeführer die für ihn mit Nachteilen verbundene Vereinbarung aus freien Stücken und eben nur dann unterschreibe. 2.5 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, der Beschwerdeführer vermöge den Nachweis für einen drohenden Beweisverlust nicht zu erbringen. Ein solches Risiko könne nicht darin liegen, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens komme.