Entwurf der Einstellungsverfügung vor, die Androhung einer gerichtlichen Beurteilung der vom Beschwerdeführer behaupteten Arbeitsunfähigkeit sei nicht unzulässig gewesen. Auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er die freie Wahl gehabt habe, das Dokument am 19. November 2015 zu unterzeichnen oder nicht. Seine Aussagen liessen alles andere als den Schluss auf eine Nötigung zu. Der Beschwerdeführer habe sich subjektiv unter Druck geführt, objektiv sei aber kein Druck ausgeübt worden. Es sei offenbar einzig gesagt worden, dass es vor Gericht gehen könnte. Dies sei zulässig.