Nachdem der Beschwerdeführer selber eingeräumt habe, dass die beiden beschuldigten Mitarbeiter der G.________(Krankentaggeldversicherer) (Beschuldigte 1 und 3) anlässlich des Gesprächs vom 19. November 2015 gar nicht zugegen gewesen seien, sei es weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern eine Hausdurchsuchung bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) hinsichtlich der angeblichen und bestrittenen Nötigung weiterführende konkrete Erkenntnisse liefern könnte. 2.4 Der Beschuldigte 2 bringt unter Verweis auf den staatsanwaltschaftlich mitgeteilten