Der Beschwerdeführer verkenne, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei der Ablehnung eines Beweisantrags auf Durchführung einer Hausdurchsuchung in der vorliegenden Konstellation (lange nach Eröffnung der Untersuchung und über anderthalb Jahre nach Erstellung des streitbetroffenen, aktenkundigen Dokuments) schon grundsätzlich verneint werden müsse. Die zu beurteilenden Beweisanträge müssten sich zudem auf massgebende Sachumstände und Delikte beziehen, für die ein Anfangsverdacht bestehe. Ein Anfangsverdacht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Urkundenfälschung sei nicht gegeben.