Die Beschuldigte 1 hält fest, ein drohender Beweisverlust könne nicht darin liegen, dass es womöglich zu einer Einstellung des Verfahrens komme. Auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers gehe fehl. Der Beschwerdeführer verkenne, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei der Ablehnung eines Beweisantrags auf Durchführung einer Hausdurchsuchung in der vorliegenden Konstellation (lange nach Eröffnung der Untersuchung und über anderthalb Jahre nach Erstellung des streitbetroffenen, aktenkundigen Dokuments) schon grundsätzlich verneint werden müsse.