Je länger mit der Sicherstellung zugewartet werde, desto grösser sei die Gefahr, dass keine Beweise mehr erhoben werden könnten. Es drohe ein erheblicher Rechtsnachteil, wenn der Antrag erst vor dem erstinstanzlichen Gericht vorgebracht werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe zudem in Aussicht gestellt, das Strafverfahren einzustellen. Damit würde eine erstinstanzliche Gerichtsverhandlung entfallen und der Antrag könnte überhaupt nicht mehr vorgebracht werden. 2.3 Die Beschuldigte 1 hält fest, ein drohender Beweisverlust könne nicht darin liegen, dass es womöglich zu einer Einstellung des Verfahrens komme.