3 Es würden in den Akten jegliche Unterlagen betreffend die interne Korrespondenz fehlen. Bei einer Hausdurchsuchung können diese Unterlagen sichergestellt werden. Erst dann könne beurteilt werden, unter welchen Umständen der Vertrag zustande gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft stütze sich bisher einzig auf die Aussagen der Beschuldigten, welche von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden. Zwischen den Beschuldigten bestehe eine hohe Kollusionsgefahr.