deführer an diesem Datum stattfinden und die entsprechende Vereinbarung eventuell an diesem Tag durch ihn unterzeichnet werde. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Erfüllung des Tatbestands der Nötigung sei es sehr wohl erheblich, wann das Dokument erstellt und allenfalls (vor-) unterzeichnet worden sei. Dem Wortlaut der Vereinbarung könne entnommen werden, dass mit der Unterschrift bestätigt werde, dass die Vereinbarung aus freiem Willen unterzeichnet sein soll. Diese Feststellung könne erst nach dem Gespräch bzw. mit der Unterzeichnung festgestellt werden.