Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Beweisantrags damit, dass vorliegend die fallrelevanten Akten vollumfänglich bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) ediert worden seien und sich bei den amtlichen Akten befänden. Für den angezeigten Tatbestand der Nötigung, welcher aufgrund der durch den Beschwerdeführer am 19. November 2015 unterzeichneten Vereinbarung erfolgt sein solle, sei es unerheblich, wann genau das Dokument seitens der G.________(Krankentaggeldversicherer) erstellt und allenfalls (vor-)unterzeichnet worden sei, sei doch klar gewesen, dass das Treffen mit dem Beschwer-