Der Beschuldigte 3 beantragte am 4. Juli 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Juli 2017 ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hatte, wurde dieses mit Verfügung vom 19. Juli 2017 für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt I.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Replik vom 26. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.