Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zurzeit ab. Die Beschuldigte 1 beantragte am 20. Juni 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschuldigte 2 stellte am 21. Juni 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 27. Juni 2017 auf ein Nichteintreten. Der Beschuldigte 3 beantragte am 4. Juli 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.