Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer beantragte am 12. Mai 2017, es sei eine Hausdurchsuchung bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) durchzuführen zwecks Sicherstellung sämtlicher fallrelevanter Dokumente. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, am 1. Juni 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: