Der Beschwerdeführer anerkannte in der Vereinbarung die Kosten der zu Recht erfolgten Überwachung von CHF 12‘061.10 als Schuld an. Zudem bestätigte er mittels Unterschrift, dass er von der gesprächsführenden Person korrekt und anständig behandelt und zu keinerlei Handlungen genötigt worden sei und er die Vereinbarung aus freiem Willen unterzeichnet habe. In der Strafanzeige vom 18. Februar 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei auf perfide und hinterhältige Weise genötigt worden, seine Unterschrift unter das Dokument zu setzen.