2015. In der Vereinbarung wurde festgehalten, gemäss Überwachung habe festgehalten werden können, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage und trotz Einreichung weiterer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu 100 % der Tätigkeit eines Landwirtes inkl. rückenbelastender Tätigkeit nachgegangen sei. Unter diesen Voraussetzungen stelle die G.________(Krankentaggeldversicherer) die Taggeldleistungen ein. Der Beschwerdeführer anerkannte in der Vereinbarung die Kosten der zu Recht erfolgten Überwachung von CHF 12‘061.10 als Schuld an.