Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 219 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ verteidigt durch Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 unbekannte Täterschaft (Ermittler 09 + 15) Beschuldigte 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern H.________ a.v.d. Rechtsanwalt I.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Nötigung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Mai 2017 (BM 16 9349) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), C.________ (nach- folgend: Beschuldigter 2), E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) und unbe- kannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen Nötigung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Hintergrund der Anzeige des Straf- und Zivilklägers H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), dessen Ehe- frau sowie Tochter bildete der Umstand, dass der zu 100 % krankgeschriebene Beschwerdeführer aufgrund von Zweifeln an der attestierten Arbeitsfähigkeit von der G.________ (Erbringerin der Taggeldleistungen) überwacht worden war. An- lässlich eines Gesprächs am 19. November 2015 im Leistungszentrum G.________(Krankgentaggeldversicherer) unterzeichnete der Beschwerdeführer eine vorbereitete, von der Beschuldigten 1 (Mitglied des Kaders der G.________[Krankentaggeldversicherer]) und dem Beschuldigten 3 (Leiter Leis- tungszentrum G.________[Krankentaggeldversicherer]) unterzeichnete Vereinba- rung vom 19. November 2015. In der Vereinbarung wurde festgehalten, gemäss Überwachung habe festgehalten werden können, dass der Beschwerdeführer ent- gegen seiner Aussage und trotz Einreichung weiterer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu 100 % der Tätigkeit eines Landwirtes inkl. rückenbelastender Tätigkeit nachge- gangen sei. Unter diesen Voraussetzungen stelle die G.________(Krankentaggeldversicherer) die Taggeldleistungen ein. Der Be- schwerdeführer anerkannte in der Vereinbarung die Kosten der zu Recht erfolgten Überwachung von CHF 12‘061.10 als Schuld an. Zudem bestätigte er mittels Un- terschrift, dass er von der gesprächsführenden Person korrekt und anständig be- handelt und zu keinerlei Handlungen genötigt worden sei und er die Vereinbarung aus freiem Willen unterzeichnet habe. In der Strafanzeige vom 18. Februar 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei auf perfide und hinterhältige Weise genötigt worden, seine Unterschrift unter das Dokument zu setzen. Dabei sei seine geringe Schulausbildung und die Naivität bzw. der Respekt vor «Behörden» böswil- lig ausgenutzt worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Beschuldigten einvernommen und bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) verschiedene Unterlagen eingeholt hatte, stellte sie den Parteien am 18. April 2017 in Aussicht, das Verfahren gegen die Be- schuldigten einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer beantragte am 12. Mai 2017, es sei eine Haus- durchsuchung bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) durchzuführen zwecks Sicherstellung sämtlicher fallrelevanter Dokumente. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, am 1. Juni 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben; 2. Dem Beweisantrag vom 12. Mai 2017 auf Durchführung einer Hausdurchsuchung bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) zwecks Sicherstellung sämtlicher fallrelevanter Doku- mente sei stattzugeben; 2 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Hausdurchsuchung bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) durchzuführen und sämtliche fallrelevante Akten sicher- zustellen; 4. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und der Unterzeichnete sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestimmen; Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zurzeit ab. Die Beschuldigte 1 beantragte am 20. Juni 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuali- ter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschuldigte 2 stellte am 21. Juni 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 27. Juni 2017 auf ein Nichteintreten. Der Beschuldigte 3 beantragte am 4. Juli 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten. Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Juli 2017 ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hatte, wurde dieses mit Verfügung vom 19. Juli 2017 für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt I.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Replik vom 26. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Beweisantrags damit, dass vorliegend die fallrelevanten Akten vollumfänglich bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) ediert worden seien und sich bei den amt- lichen Akten befänden. Für den angezeigten Tatbestand der Nötigung, welcher aufgrund der durch den Beschwerdeführer am 19. November 2015 unterzeichneten Vereinbarung erfolgt sein solle, sei es unerheblich, wann genau das Dokument sei- tens der G.________(Krankentaggeldversicherer) erstellt und allenfalls (vor-)unter- zeichnet worden sei, sei doch klar gewesen, dass das Treffen mit dem Beschwer- deführer an diesem Datum stattfinden und die entsprechende Vereinbarung even- tuell an diesem Tag durch ihn unterzeichnet werde. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Erfüllung des Tatbestands der Nöti- gung sei es sehr wohl erheblich, wann das Dokument erstellt und allenfalls (vor-) unterzeichnet worden sei. Dem Wortlaut der Vereinbarung könne entnommen wer- den, dass mit der Unterschrift bestätigt werde, dass die Vereinbarung aus freiem Willen unterzeichnet sein soll. Diese Feststellung könne erst nach dem Gespräch bzw. mit der Unterzeichnung festgestellt werden. Sollte der Vertrag vorunterzeich- net worden sein, würde dies eine Urkundenfälschung darstellen. Allein schon die Vorformulierung, dass die Vereinbarung «freiwillig» und «ohne Druck» unterzeich- net worden sei, deute darauf hin, dass der Verfasser des Vertrags gewusst habe, dass es hinsichtlich dieser Punkte Probleme geben könnte bzw. dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Mit einer Hausdurchsuchung bzw. den sichergestellten internen Unterlagen wäre es möglich nachzuvollziehen, unter welchen Umständen die Vereinbarung aufgesetzt bzw. unterzeichnet worden sei. Zweck der Haus- durchsuchung sei es, sachrelevante Beweismittel im weitesten Sinne zu erheben. 3 Es würden in den Akten jegliche Unterlagen betreffend die interne Korrespondenz fehlen. Bei einer Hausdurchsuchung können diese Unterlagen sichergestellt wer- den. Erst dann könne beurteilt werden, unter welchen Umständen der Vertrag zu- stande gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft stütze sich bisher einzig auf die Aussagen der Beschuldigten, welche von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machen würden. Zwischen den Beschuldigten bestehe eine hohe Kollusi- onsgefahr. Es sei nicht ersichtlich, was bisher unternommen worden sei, um die In- tegrität der internen Akten der G.________(Krankentaggeldversicherer) zu erhalten bzw. der vorliegenden hohen Kollusionsgefahr entgegenzuwirken. Es sei höchste Zeit, dass dies nachgeholt werde. Aufgrund der Kollusionsgefahr könne der Bewei- santrag nicht erst beim erstinstanzlichen Gericht nachgeholt werden. Je länger mit der Sicherstellung zugewartet werde, desto grösser sei die Gefahr, dass keine Be- weise mehr erhoben werden könnten. Es drohe ein erheblicher Rechtsnachteil, wenn der Antrag erst vor dem erstinstanzlichen Gericht vorgebracht werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe zudem in Aussicht gestellt, das Strafverfahren einzu- stellen. Damit würde eine erstinstanzliche Gerichtsverhandlung entfallen und der Antrag könnte überhaupt nicht mehr vorgebracht werden. 2.3 Die Beschuldigte 1 hält fest, ein drohender Beweisverlust könne nicht darin liegen, dass es womöglich zu einer Einstellung des Verfahrens komme. Auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers gehe fehl. Der Beschwerdeführer verkenne, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei der Ablehnung eines Beweisan- trags auf Durchführung einer Hausdurchsuchung in der vorliegenden Konstellation (lange nach Eröffnung der Untersuchung und über anderthalb Jahre nach Erstel- lung des streitbetroffenen, aktenkundigen Dokuments) schon grundsätzlich verneint werden müsse. Die zu beurteilenden Beweisanträge müssten sich zudem auf massgebende Sachumstände und Delikte beziehen, für die ein Anfangsverdacht bestehe. Ein Anfangsverdacht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Urkundenfälschung sei nicht gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer selber ein- geräumt habe, dass die beiden beschuldigten Mitarbeiter der G.________(Krankentaggeldversicherer) (Beschuldigte 1 und 3) anlässlich des Gesprächs vom 19. November 2015 gar nicht zugegen gewesen seien, sei es we- der ersichtlich noch dargetan, inwiefern eine Hausdurchsuchung bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) hinsichtlich der angeblichen und bestrit- tenen Nötigung weiterführende konkrete Erkenntnisse liefern könnte. 2.4 Der Beschuldigte 2 bringt unter Verweis auf den staatsanwaltschaftlich mitgeteilten Entwurf der Einstellungsverfügung vor, die Androhung einer gerichtlichen Beurtei- lung der vom Beschwerdeführer behaupteten Arbeitsunfähigkeit sei nicht unzuläs- sig gewesen. Auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er die freie Wahl gehabt habe, das Dokument am 19. November 2015 zu unter- zeichnen oder nicht. Seine Aussagen liessen alles andere als den Schluss auf eine Nötigung zu. Der Beschwerdeführer habe sich subjektiv unter Druck geführt, objek- tiv sei aber kein Druck ausgeübt worden. Es sei offenbar einzig gesagt worden, dass es vor Gericht gehen könnte. Dies sei zulässig. Ein nicht wiedergutzuma- chender Nachteil bei Abweisung des Beweisantrags könne anderthalb Jahre nach Erstellung des fraglichen Dokuments nicht entstehen. Aus der allenfalls tatsächlich vorab erfolgten Formulierung der Klausel bezüglich Freiwilligkeit der Unterzeich- 4 nung könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, habe diese doch genau der beweismässigen Absicherung der Beschuldigten gedient, dass der Beschwerdeführer die für ihn mit Nachteilen verbundene Vereinbarung aus freien Stücken und eben nur dann unterschreibe. 2.5 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, der Beschwerdeführer vermöge den Nachweis für einen drohenden Beweisverlust nicht zu erbringen. Ein solches Risiko könne nicht darin liegen, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfah- rens komme. Zudem müsse ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen. Die vorliegend geltend gemachte theoretische Möglichkeit, dass bei einem weiteren Zuwarten mit einer Hausdurchsuchung die Gefahr für einen Beweisverlust steige, reiche zur Begründung eines Rechtsnachteils nicht aus. Es werde angezweifelt, dass eine erhöhte Kollusionsgefahr der Beschuldigten überhaupt geeignet sei, bei einer bereits seit über einem Jahr andauernden Strafuntersuchung einen Rechts- nachteil im Sinne des Gesetzes zu begründen. Zudem würden konkrete Anzeichen für eine erhöhte Kollusionsgefahr der Beschuldigten weder vom Beschwerdeführer dargelegt noch seien solche erkennbar. 2.6 Der Beschuldigte 3 schliesst sich den Ausführungen der Beschuldigten 1 sowie der Generalstaatsanwaltschaft an. 2.7 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Vollständigkeit der von der G.________(Krankentaggeldversicherer) eingereichten Unterlagen sei mit Vorsicht zu würdigen. Die Beschuldigten 1 und 3 seien Mitarbeiter der G.________(Krankentaggeldversicherer). Der Beschuldigte 2 stehe mit dieser in einem Auftragsverhältnis. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die G.________(Krankentaggeldversicherer) voreingekommen sei und deshalb belas- tende Unterlagen der Staatsanwaltschaft vorenthalte. Nur mit einer Hausdurchsu- chung könne sichergestellt werden, dass alle fallrelevanten Unterlagen den Verfah- rensakten zugeführt würden. Bisher sei keineswegs erwiesen, was sich am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung in den Räumlichkeiten der G.________(Krankentaggeldversicherer) genau abgespielt habe. Aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers könne nicht geschlossen werden, dass er die Verein- barung freiwillig unterzeichnet habe. Die G.________(Krankentaggeldversicherer) habe ihm im Gegenteil die Einleitung eines Gerichtsverfahrens angedroht. Die An- drohung eines Gerichtsverfahrens erfülle den Tatbestand der Nötigung. Es bestehe ein Anfangsverdacht. Zudem liege ein konkretes Risiko des Beweisverlustes vor. Die Edition der Unterlagen bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) könne nicht als Sicherungsmassnahme eingestuft werden, da diese in einer engen Bezie- hung zu den Beschuldigten stehe. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass belasten- de Dokumente von der G.________(Krankentaggeldversicherer) vorbehalten oder vernichtet würden. Die G.________(Krankentaggeldversicherer) habe im Gegen- satz zu einer Privatperson eine Aufbewahrungspflicht für Unterlagen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei einer Hausdurchsuchung keine Be- weise erhoben werden könnten. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerde- führer und der J.________(Unternehmung) bestehe nicht mehr. Folglich kämen nicht mehr die Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Kollektiv- Krankentaggeldversicherung zur Anwendung, sondern die allgemeinen, weniger 5 umfassenden Regeln des Obligationenrechts. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass belastende Unterlagen nun gelöscht würden. Es könne nicht davon ausge- gangen werden, dass die internen Akten der G.________(Krankentaggeldversicherer) während des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens noch ediert werden könnten bzw. einer entsprechenden Editionsverfü- gung gefolgt werde. Die einzige Möglichkeit, einen Beweis für die angezeigte Nöti- gungshandlung zu erbringen, stelle eine Hausdurchsuchung dar. Aus den internen Akten der G.________(Krankentaggeldversicherer) ergebe sich, wer an der Be- sprechung vom 19. November 2015 alles anwesend gewesen sei, wann die Ver- einbarung aufgesetzt bzw. unterzeichnet worden sei, welche Instruktion der Leiter des Gesprächs erhalten habe und was im Nachgang zur Besprechung kommuni- ziert worden sei. Der Nachweis, unter welchen Umständen der Vertrag zustande gekommen sei, ergebe sich nur aus den internen Dokumenten. Die G.________(Krankentaggeldversicherer) habe bisher nicht dazulegen vermocht, unter welchem Titel sie Ersatz der Überwachungskosten hätte fordern können. Die Vereinbarung habe einzig dem Zweck gedient, einen für die G.________(Krankentaggeldversicherer) nicht zu gewinnenden Prozess zu erset- zen. 3. 3.1 Gemäss Art. 394 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es sich um ein konkretes Risiko und nicht eine lediglich theoretische Möglichkeit handeln. Entsprechend reicht die blosse abstrakte Befürchtung nicht, der Zeitablauf könnte ein Beweismittel beeinträchtigen oder verändern (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorüber- gehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). Droht zwar Beweisverlust, sind die beantragten Beweise jedoch (offensichtlich) irrelevant, so ist zwar auf die Beschwerde einzutreten, diese ist jedoch abzuweisen (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 394 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer begründet die Zulässigkeit der Beschwerde einerseits da- mit, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens angekündigt habe, sodass kein Verfahren vor dem urteilenden Gerichts stattfinden werde und die Be- weisanträge nicht erneut geltend gemacht werden könnten. Andererseits macht er 6 geltend, aufgrund der Kollusionsgefahr könne der Beweisantrag nicht erst beim erstinstanzlichen Gericht nachgeholt werden. Ein drohender Beweisverlust kann nicht damit begründet werden, dass es mögli- cherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt. Dem Beschwerdeführer steht es offen, später gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 487 vom 22. Februar 2017 E. 3.1; BK 16 488 vom 6. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch STEI- NER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8 zu Art. 318 StPO). Insoweit erweist sich die Beschwerde daher von vornherein als un- zulässig und es ist hierauf nicht einzutreten. Was die geltend gemachte Kollusionsgefahr anbelangt, ist fraglich, ob diese in der vorliegenden Konstellation noch ein konkretes Risiko eines drohenden Beweisver- lustes zu begründen vermag (vgl. E. 3.1 hiervor). Aus den Akten ergibt sich, dass die gegen die Beschuldigten laufende Strafuntersuchung mehr als ein Jahr andau- ert (Eröffnungsverfügung vom 14. März 2016). Die G.________(Krankentaggeldversicherer) wurde bereits mit Verfügung vom 17. März 2017 aufgefordert, sämtliche Unterlagen, welche im Zusammenhang mit der Schaden-Nr. ________ der Police-Nr. ________ und der angeordneten Über- wachung stehen sowie das Protokoll betreffend das Gespräch vom 19. November 2015 herauszugeben. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Hausdurch- suchung bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) datiert vom 12. Mai 2017. Die Beschuldigten als Mitarbeiter resp. in einem Auftragsverhältnis zur G.________(Krankentaggeldversicherer) stehend hatten folglich spätestens mit Mitteilung der abweisenden Verfügung vom 18. Mai 2017 Kenntnis vom Beweisan- trag des Beschwerdeführers. Hätte die G.________(Krankentaggeldversicherer) der Staatsanwaltschaft tatsächlich belastende Dokumente vorenthalten wollen, wie es vom Beschwerdeführer gemutmasst wird, wäre davon auszugehen, dass der Krankentaggeldversicherer diese heute längstens vernichtet hätte. Folglich könnte ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht mehr drohen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.3, welches entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit der vorliegenden Situation durchaus ver- gleichbar ist). Inwiefern für interne Dokumente wie E-Mails unter Angestellten etc. eine Aufbewahrungspflicht gemäss Ziff. 33 der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Leistungstyp B) bestehen sollte, ist unerfindlich. Folglich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf drohenden Be- weisverlust, weil nunmehr die weniger umfassenden Regeln des Obligationen- rechts gelten würden, von vornherein unbehelflich. Auch wenn für die internen Do- kumente eine Aufbewahrungspflicht bestanden hätte, wäre im Übrigen im Falle von Kollusionshandlungen davon auszugehen, dass diese ungeachtet einer Aufbewah- rungsflicht im heutigen Zeitpunkt bereits vernichtet worden wären. Eine allfällige Wiederherstellung von Dokumenten kann zudem ohne Rechtsnachteil auch vor dem erstinstanzlichen Gericht verlangt werden, weshalb auch insoweit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 7 Es kann letztlich offen bleiben, ob beim vorliegenden Verfahrensstand mittels Ver- weis auf eine angebliche Kollusionsgefahr ein drohender Beweisverlust hinreichend dargetan wurde (vgl. die kritischen Einwände hiergegen oben), da die Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre, abzuweisen ist. Art. 318 Abs. 2 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft Beweisanträge ablehnen kann, wenn damit die Bewei- serhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erweisen sind (vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.1) macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ob eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vorliegt, beurteilt sich vorliegend aufgrund des Sachver- halts, der sich am 19. November 2015 bei der Vorsprache des Beschwerdeführers bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) abgespielt hat. Insoweit liegt nicht einmal nach den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ein nötigungsrelevanter Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer hat an der delegierten Einvernahme vom 5. Dezember 2016 auf Frage, ob ihm der Inhalt der Vereinbarung erklärt worden sei, ausgesagt, da habe es nicht viel zu erklären gegeben. Es sei alles darin gestan- den. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihm nichts anderes übrig bleibe, als zu un- terschreiben (Z. 100 ff. des Protokolls; Hervorhebung beigefügt). Auf Frage, ob er den Inhalt der Vereinbarung verstanden habe, antwortete er, verstanden schon, ja (Z. 105 f. des Protokolls). Betreffend die Frage, weshalb er die Vereinbarung unter- schrieben habe, gab er zur Antwort, er sei es sich gewohnt, dass man unterschrei- ben müsse, wenn man so etwas bekomme (Z. 111 f. des Protokolls; Hervorhebung beigefügt). Betreffend die Frage, wie er die Gesprächsführung vom Beschuldigten 2 erlebt habe (gemäss Aussagen des Beschwerdeführers war nur der Beschuldigte 2 am Gespräch dabei; vgl. Z. 54 f. des Protokolls), sagte er aus, dieser habe nor- mal mit ihm gesprochen (Z. 119 f. des Protokolls; Hervorhebung beigefügt). Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht auf etwaige Nötigungs- handlungen der Beschuldigten geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat die freie Wahl, zu unterzeichnen. Er fühlte sich gemäss eigenen Aussagen offenkundig lediglich subjektiv unter Druck, ohne dass objektiv solcher ausgeübt wurde. Soweit der Beschwerdeführer als einzige Druckausübung anführte, es sei ihm gesagt wor- den, wenn er nicht unterschriebe, gehe es vors Gericht und ihm geraten wurde, am besten niemandem etwas zu sagen, ansonsten es noch zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber komme (Z. 49 ff.; 122 ff.; 132 ff.; 255 ff. des Protokolls), begründet diese Alternative keine Rechtswidrigkeit. Es besteht evidentermassen ein sachli- cher Zusammenhang zwischen der mit der Vereinbarung vom 19. November 2015 geltend gemachten Leistungen und einem allfälligen Gerichtsverfahren betreffend Überprüfung der Einstellung der Taggeldleistungen und der mit dieser Beweiserhe- bung notwendigen Kosten der Überwachung. Die Androhung mit einem Gerichts- verfahren resp. der Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit einer Kündigung sei- tens seines Arbeitgebers rechnen müsse, wenn er hiervon erfahre, kann deshalb nicht als widerrechtlich bezeichnet werden (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2a/bb mit Hin- weisen; BGE 101 IV 47 E. 2b mit Hinweisen; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 38 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/FINGERHUT, in: TRECH- 8 SEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 181 StGB). Angesichts der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen, welche gerade nicht auf einen nötigungsrelevanten Sachverhalt schliessen lassen, ist es unerheblich, wann die Vereinbarung aufgesetzt und von den Beschuldigten 1 und 3 unterzeichnet wurde, welche Instruktionen der Beschul- digte 2 erhalten haben soll und was im Nachgang zur Besprechung kommuniziert worden ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Hausdurchsuchung bei der G.________(Krankentaggeldversicherer) (und Suche nach internen Dokumenten) hinsichtlich der angeblichen Nötigung weiterführende konkrete Erkenntnisse liefern könnte, zumal der Beschwerdeführer selbst keine solche beschreibt. Betreffend den Tatbestand der Urkundenfälschung besteht nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft kein Anfangsverdacht, weshalb sich der Beweisantrag auf Hausdurchsuchung auch nicht auf dieses Delikt beziehen kann. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juli 2017 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Ver- fahrenskosten von CHF 1‘000.00 nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 4.2 Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird ge- stützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt I.________ vom 24. August 2017 auf CHF 2‘747.50 bestimmt (12 Stunden à CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 144.00 und 8 % MWSt.). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘747.50 zurück- zubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 648.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Vorliegend liegt kein Verfahren vor, welches beson- ders viel Zeit und Arbeit beanspruchte. Ein Zuschlag gemäss Art. 9 der Parteikos- tenverordnung (PKV; BSG 168.811) kann daher nicht gewährt werden. 4.3 Die Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, und der Beschuldigte 3, verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird gestützt auf die von den Rechtsvertretern einge- reichten, zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Honorarnoten bestimmt. Die Entschädigung ist vom Kanton Bern zu tragen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 nachzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 3. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.00 200.00 CHF 2'400.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 144.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'544.00 CHF 203.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'747.50 volles Honorar CHF 3'000.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 144.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'144.00 CHF 251.50 Total CHF 3'395.50 nachforderbarer Betrag CHF 648.00 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 2‘747.50 zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 648.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Der Beschuldigten 1 wird eine Entschädigung von CHF 1‘099.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten 2 wird eine Entschädigung von CHF 2‘453.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerichtet. 6. Dem Beschuldigten 3 wird eine Entschädigung von CHF 567.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Straf-und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt I.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ 10 Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten) Bern, 1. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11