Vielmehr findet sich (auch) im aktuellen Strafbefehl vom 20. Februar 2017 die klare Rechtsmittelbelehrung, dass gegen den Strafbefehl innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Erhalt Einsprache erhoben werden könne. Daran hatte sich der Beschwerdeführer zu halten. 5. Der Beschwerdeführer wird gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.