Die 10-tägige Einsprachefrist lief – nachdem ihm der Strafbefehl vom 20. Februar 2017 am 24. Februar 2017 zugestellt wurde – am 6. März 2017 ab. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er in seinem Schreiben vom 10. April 2017 an die Staatsanwaltschaft ausführt: Eine Einsprache läuft nicht mehr, denn diese haben Sie ja bereits zum Teil positiv bearbeitet. Es läuft im Moment normale Korrespondenz. Vielmehr findet sich (auch) im aktuellen Strafbefehl vom 20. Februar 2017 die klare Rechtsmittelbelehrung, dass gegen den Strafbefehl innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Erhalt Einsprache erhoben werden könne.