Bei Ungültigkeit der Einsprache tritt das Gericht darauf nicht ein. Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können ferner mit der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben werden. 4.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer ist ausschliesslich, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. März 2017 (Poststempel: 27. März 2017) rechtzeitig war oder nicht. Dies war sie eindeutig nicht. Die 10-tägige Einsprachefrist lief – nachdem ihm der Strafbefehl vom 20. Februar 2017 am 24. Februar 2017 zugestellt wurde – am 6. März 2017 ab.