3. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Gemäss UN RES 217 A (Ill) vom 10.12.1948 Art. 11 ist eine „Strafbare Handlung" nur durch ein öffentliches Verfahren und durch einen richterlichen Schuldspruch zulässig. Die Schweiz ist dieser UN Resolution beigetreten, bzw. hat diese ratifiziert. Ein öffentliches Verfahren gegen mich fand NICHT statt. Ein angeblicher Bussenzettel war zum sogenannten Tatzeitpunkt NICHT an meinem Fahrzeug. Eine Mahnung wurde ebenfalls NICHT ausgelöst. Nachdem der „Strafbefehl" der Staatsanwaltschaft bei mir einging und ich dagegen Einspruch einlegte, wurde umgehend die Gebühren in Höhe von 100 Fr, kommentarlos erlassen.