Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2017 wiederum Einsprache. Nach Korrespondenz über deren Rechtzeitigkeit überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 21. April 2017 an das Regionalgericht Bern- Mittelland. Dieses verfügte am 23. Mai 2017, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, weil sie verspätet erfolgt sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juni 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern.