1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Januar 2017 wegen Parkierens auf einer Parkverbotslinie bis 2 Stunden schuldig erklärt (Busse CHF 40.00; Gebühren CHF 100.00). Dagegen erhob er fristgerecht Einsprache. Am 20. Februar 2017 (zugestellt am 24. Februar 2017) erging ein neuerlicher Strafbefehl, mit welchem er wegen des Parkierens auf einer Parkverbotslinie bis 2 Stunden schuldig erklärt wurde. Indessen wurden ihm die Gebühren von CHF 100.00 erlassen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2017 wiederum Einsprache.