Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 218 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 23. Mai 2017 (PEN 17 297) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Januar 2017 wegen Parkierens auf einer Parkverbotslinie bis 2 Stunden schuldig erklärt (Busse CHF 40.00; Gebühren CHF 100.00). Dagegen erhob er fristgerecht Einsprache. Am 20. Februar 2017 (zugestellt am 24. Februar 2017) erging ein neuerlicher Strafbefehl, mit welchem er wegen des Parkierens auf einer Parkverbotslinie bis 2 Stunden schuldig erklärt wurde. Indessen wurden ihm die Gebühren von CHF 100.00 erlassen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2017 wieder- um Einsprache. Nach Korrespondenz über deren Rechtzeitigkeit überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 21. April 2017 an das Regionalgericht Bern- Mittelland. Dieses verfügte am 23. Mai 2017, dass auf die Einsprache nicht einge- treten werde, weil sie verspätet erfolgt sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juni 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. 2. Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Gemäss UN RES 217 A (Ill) vom 10.12.1948 Art. 11 ist eine „Strafbare Handlung" nur durch ein öffentliches Verfahren und durch einen richterli- chen Schuldspruch zulässig. Die Schweiz ist dieser UN Resolution beigetreten, bzw. hat diese ratifi- ziert. Ein öffentliches Verfahren gegen mich fand NICHT statt. Ein angeblicher Bussenzettel war zum sogenannten Tatzeitpunkt NICHT an meinem Fahrzeug. Eine Mahnung wurde ebenfalls NICHT aus- gelöst. Nachdem der „Strafbefehl" der Staatsanwaltschaft bei mir einging und ich dagegen Einspruch einlegte, wurde umgehend die Gebühren in Höhe von 100 Fr, kommentarlos erlassen. Die 40 Franken Busse wurden mir erneut in Rechnung gestellt. Da ich nach so langer Zeit nicht mehr nachweisen kann, ob ich wirklich an diesem Ort eine strafbare Handlung begangen habe, und ich keinen Bussen- zettel gefunden habe, bat ich lediglich um Nachweis, ob dieser Bussenzettel auch wirklich auf mein Fahrzeug ausgestellt wurde. Sollte die ausstellende Behörde das nachweisen können, war und bin ich selbstverständlich bereit, die Busse zu zahlen. Ich erwarte gemäss Art. 11 der oben erwähnten UN RES 217 A (III) entweder ein öffentliches Verfahren durch einen Richter, an dem auch ich zu Wort komme, oder den Beweis der tatsächlichen Verkehrsverletzung in Form einer Kopie des Bussenzettel, die ich ja in all meinen Schreiben an die StA immer wieder verlangt habe. 2 4. 4.1 Gemäss Art. 354 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Einsprachefrist beginnt an dem der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächs- ten Werktag (Art. 90 StPO). Die ordnungsgemässe Zustellung eines (begründeten) Entscheids hat fristauslösende Wirkung. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 StPO). Die Beweislast der Einhaltung einer prozessua- len Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nach der jüngeren bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzli- che Gericht (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist. Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 142 IV 201 E. 2.2). Bei Ungültigkeit der Einsprache tritt das Gericht darauf nicht ein. Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können ferner mit der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben werden. 4.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Streitge- genstand vor der Beschwerdekammer ist ausschliesslich, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. März 2017 (Poststempel: 27. März 2017) rechtzeitig war oder nicht. Dies war sie eindeutig nicht. Die 10-tägige Einsprachefrist lief – nachdem ihm der Strafbefehl vom 20. Februar 2017 am 24. Februar 2017 zuge- stellt wurde – am 6. März 2017 ab. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt wer- den, wenn er in seinem Schreiben vom 10. April 2017 an die Staatsanwaltschaft ausführt: Eine Einsprache läuft nicht mehr, denn diese haben Sie ja bereits zum Teil positiv bearbei- tet. Es läuft im Moment normale Korrespondenz. Vielmehr findet sich (auch) im aktuellen Strafbefehl vom 20. Februar 2017 die klare Rechtsmittelbelehrung, dass gegen den Strafbefehl innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Erhalt Einsprache erhoben werden könne. Daran hatte sich der Beschwerdeführer zu halten. 5. Der Beschwerdeführer wird gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ Bern, 13. Juni 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4