Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft hat den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und für Letzteren nach Rücksprache mit ihm einen neuen amtlichen Verteidiger zu bestimmen (Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO). 7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind – auch mangels Antrag – keine zu sprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: