einen Antrag auf einen Verteidigungswechsel stellte er noch nicht. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2017 indes stellt er nun explizit und mit glaubhaft gemachter Begründung den Antrag auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung mit der Bitte um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (siehe oben E. 5). Praxisgemäss sowie mit Blick auf die angeführte Lehre und Rechtsprechung ist diesem Begehren nachzukommen, zumal keine anderen Gründe dagegen sprechen. 6.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen.