Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen. Wird dieses Gesuch anschliessend zur Stellungnahme zugestellt, ist bei der Vernehmlassung aufgrund des Anwaltsgeheimnisses beziehungsweise der Gefahr des allfälligen Parteiverrats äusserste Vorsicht geboten. Aufgrund dieses Umstands wird der beantragte Wechsel praxisgemäss bewilligt, wenn die bisherige Verteidigung erklärt, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.