134 Abs. 2 StPO als nachgewiesen. Aufgrund des Anwaltsgeheimnisses und der grosszügigeren Beurteilung beim vorliegenden erstmaligen Gesuch sei den Gründen für die Erklärung nicht weiter nachzuforschen. Insbesondere sei nicht darüber zu spekulieren, ob sich der Beschwerdeführer dem Unterzeichnenden gegenüber in einer Weise gebärdet habe, welche über sein bisheriges Verhalten und über das Zumutbare hinausgehe. Es gehe letztlich nicht darum, ob dem amtlichen Verteidiger die weitere Verteidigung des Beschwerdeführers zumutbar sei oder nicht, sondern ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame Verteidigung gewährleistet sei.