Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis dürfte angesichts des drohenden Parteiverrats kaum erhältlich zu machen sein. Schliesslich sei das Gesuch um einen Anwaltswechsel zu einem Zeitpunkt gestellt worden, der es einer neuen Verteidigung erlaube, sich vor Abschluss der Untersuchung einzuarbeiten, womit dem Beschwerdeführer keinerlei Rechte verlustig gehen dürften. Damit gelte eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO als nachgewiesen.