Dass es der Verteidigung obliege, sich aufgrund der Loyalität zum Mandanten sehr zurückhaltend zu äussern, dürfe den Verfahrensbeteiligten nicht zum Nachteil gereichen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Störung des Vertrauensverhältnisses weder für die Behörden ersichtlich zu sein habe, noch habe die Verteidigung diese – aufgrund der (auch strafrechtlich geschützten) Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses – näher zu begründen. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis dürfte angesichts des drohenden Parteiverrats kaum erhältlich zu machen sein.