Er setze sich auch nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Das Vorliegen eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses sei zu verneinen. 5. Der amtliche Verteidiger führt in seiner Stellungnahme aus, dass tatsächlich eine durchaus begründbare, aber aus Gründen des Anwaltsgeheimnisses nicht darlegbare Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen seinem Klienten und ihm vorliege. Daraus ergebe sich, dass aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertre-