4. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, was der Beschwerdeführer vorbringe sei nicht stichhaltig. Zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerdeführer habe in gebotenem Umfang persönlicher Kontakt im Gefängnis stattgefunden, dies jeweils unter Beizug eines geeigneten Übersetzers. Eine höhere Frequenz von Besuchen könne nicht verlangt werden und sei nicht geboten gewesen. Weitere Gründe, die für ein gestörtes Vertrauensverhältnis sprechen würden, mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Er setze sich auch nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander.