382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde auf Art. 134 Abs. 2 StPO und macht im Wesentlichen geltend, sein Anwalt habe ihn in seiner nun fast zwölfmonatigen Haft bloss drei Mal besucht. Bei diesen Besuchen habe er in keiner Art ein Vertrauensverhältnis aufbauen können und fühle sich im Stich gelassen.