am 22. Mai 2017 jedoch abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 Beschwerde (adressiert an die Staatsanwaltschaft) und beantragte erneut einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft übermittelte dieses Schreiben am 31. Mai 2017 an die Beschwerdekammer. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der amtliche Verteidiger beantragte am 28. Juni 2017 einen Wechsel der amtlichen Verteidigung mit der Bitte um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.