Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 217 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Raubes, Diebstahls, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 22. Mai 2017 (BA 16 187) Erwägungen: 1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung wegen bandenmässigen Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung etc. hängig. Am 1. Juni 2016 wurde Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. In der Folge ersuchte Letzterer um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Sein Gesuch wurde von der zuständigen a.o. Staatsanwältin C.________ am 22. Mai 2017 jedoch abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 Beschwerde (adressiert an die Staatsanwaltschaft) und beantragte erneut einen Wechsel der amtlichen Ver- teidigung. Die Staatsanwaltschaft übermittelte dieses Schreiben am 31. Mai 2017 an die Beschwerdekammer. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaats- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. Der amtliche Verteidiger beantragte am 28. Juni 2017 einen Wechsel der amtlichen Verteidigung mit der Bitte um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. In- nert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde auf Art. 134 Abs. 2 StPO und macht im Wesentlichen geltend, sein Anwalt habe ihn in seiner nun fast zwölf- monatigen Haft bloss drei Mal besucht. Bei diesen Besuchen habe er in keiner Art ein Vertrauensverhältnis aufbauen können und fühle sich im Stich gelassen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, was der Beschwerdeführer vorbringe sei nicht stichhaltig. Zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerdefüh- rer habe in gebotenem Umfang persönlicher Kontakt im Gefängnis stattgefunden, dies jeweils unter Beizug eines geeigneten Übersetzers. Eine höhere Frequenz von Besuchen könne nicht verlangt werden und sei nicht geboten gewesen. Weitere Gründe, die für ein gestörtes Vertrauensverhältnis sprechen würden, mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Er setze sich auch nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. Das Vorliegen eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses sei zu verneinen. 5. Der amtliche Verteidiger führt in seiner Stellungnahme aus, dass tatsächlich eine durchaus begründbare, aber aus Gründen des Anwaltsgeheimnisses nicht darleg- bare Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen seinem Klienten und ihm vor- liege. Daraus ergebe sich, dass aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertre- 2 tung der Interessen des Beschwerdeführers durch den amtlichen Verteidiger als nicht mehr gewährleistet betrachtet werden müsse. Dass es der Verteidigung ob- liege, sich aufgrund der Loyalität zum Mandanten sehr zurückhaltend zu äussern, dürfe den Verfahrensbeteiligten nicht zum Nachteil gereichen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Störung des Vertrauensverhältnisses weder für die Behör- den ersichtlich zu sein habe, noch habe die Verteidigung diese – aufgrund der (auch strafrechtlich geschützten) Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnis- ses – näher zu begründen. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis dürfte ange- sichts des drohenden Parteiverrats kaum erhältlich zu machen sein. Schliesslich sei das Gesuch um einen Anwaltswechsel zu einem Zeitpunkt gestellt worden, der es einer neuen Verteidigung erlaube, sich vor Abschluss der Untersuchung einzua- rbeiten, womit dem Beschwerdeführer keinerlei Rechte verlustig gehen dürften. Damit gelte eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO als nachgewiesen. Aufgrund des Anwaltsgeheimnisses und der grosszügigeren Beurteilung beim vorliegenden erstmaligen Gesuch sei den Grün- den für die Erklärung nicht weiter nachzuforschen. Insbesondere sei nicht darüber zu spekulieren, ob sich der Beschwerdeführer dem Unterzeichnenden gegenüber in einer Weise gebärdet habe, welche über sein bisheriges Verhalten und über das Zumutbare hinausgehe. Es gehe letztlich nicht darum, ob dem amtlichen Verteidi- ger die weitere Verteidigung des Beschwerdeführers zumutbar sei oder nicht, son- dern ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame Verteidigung ge- währleistet sei. Das sei mit der dargelegten Erklärung nicht mehr der Fall. 6. 6.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Re- gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidi- gung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in de- nen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi- gung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für ei- nen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrau- ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu ma- chen. Wird dieses Gesuch anschliessend zur Stellungnahme zugestellt, ist bei der Vernehmlassung aufgrund des Anwaltsgeheimnisses beziehungsweise der Gefahr des allfälligen Parteiverrats äusserste Vorsicht geboten. Aufgrund dieses Umstands wird der beantragte Wechsel praxisgemäss bewilligt, wenn die bisherige Verteidi- gung erklärt, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO). 3 6.2 Eine solche Erklärung, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne, liegt vor. In seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2017 führte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers bloss mit, dass er sich dem Gesuch seines Klienten nicht widersetze; einen Antrag auf einen Ver- teidigungswechsel stellte er noch nicht. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2017 indes stellt er nun explizit und mit glaubhaft gemachter Begründung den Antrag auf einen Wechsel der amtlichen Verteidigung mit der Bitte um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (siehe oben E. 5). Praxisgemäss sowie mit Blick auf die angeführte Lehre und Rechtsprechung ist diesem Begehren nachzukommen, zumal keine anderen Gründe dagegen spre- chen. 6.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft hat den amtlichen Ver- teidiger des Beschwerdeführers aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und für Letzteren nach Rücksprache mit ihm einen neuen amtlichen Verteidiger zu be- stimmen (Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO). 7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind – auch mangels Antrag – keine zu sprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 22. Mai 2017 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, a.o. Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 16. August 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5