Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind). Vorliegend handelt es sich, wie ausgeführt, um zwei einfache Verkehrsregelverletzungen, also um zwei Straftaten, die mit gleicher Strafe bedroht sind. Da die Regionalpolizei Seeland-Berner Jura und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland als erste (und einzige) Behörden Verfolgungshandlungen vorgenommen haben, ist die örtliche Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland beziehungsweise des Regionalgerichts Berner Ju- ra-Seeland offensichtlich gegeben.