Beide Vorwürfe sind gemäss Strafbefehl als einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zu würdigen. Urtenen-Schönbühl liegt gemäss Art. 39a bzw. Anhang 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OrG, BSG 152.01) in der Verwaltungsregion Bern-Mittelland. Somit ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wenn schon die örtliche Zuständigkeit zwischen dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland und dem Regionalgericht Bern-Mittelland zu prüfen. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau ist örtlich ohnehin nicht zuständig.