Wie die Gerichtspräsidentin richtig festhält, wird gemäss Strafbefehl vom 20. April 2016 dem Beschwerdeführer einerseits Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und missbräuchliche Verwendung der Lichthupe als Lenker eines Personenwagens, angeblich begangen in Urtenen-Schönbühl, Autobahn A6, vorgeworfen; andererseits brüskes Bremsen und Halten ohne ersichtlichen Grund (Schi- kanen-Stopp) mit Unfallfolge, angeblich begangen auf der E.________-Strasse in Lyss. Beide Vorwürfe sind gemäss Strafbefehl als einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG;