Der Beschwerdeführer bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, da die Differenzen zwischen ihm und C.________ bereits im Bereich der Autobahneinfahrt Schönbühl begonnen hätten. Wie die Gerichtspräsidentin richtig festhält, wird gemäss Strafbefehl vom 20. April 2016 dem Beschwerdeführer einerseits Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und missbräuchliche Verwendung der Lichthupe als Lenker eines Personenwagens, angeblich begangen in Urtenen-Schönbühl, Autobahn A6, vorgeworfen;