3. Was den Antrag auf Überweisung an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau angeht, so ist insoweit auf die Beschwerde zwar einzutreten (Art. 41, Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die diesbezügliche Beschwerde ist aber im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.