Soweit der Beschwerdeführer Ziffer 3 (Abweisung des Antrags auf psychiatrische Begutachtung der Auskunftsperson C.________), Ziffer 4 (Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Vorfall in Schönbühl und Lyss) und Ziffer 5 (Abweisung des Antrags auf Nichtzulassung von C.________ als Auskunftsperson) der angefochtenen Verfügung überprüft haben will, handelt es sich um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO. Darauf kann nicht eingetreten werden.