1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat am 23. Mai 2017 gegen die Verfügung der Gerichtspräsidentin B.________ des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 22. Mai 2017 Beschwerde erhoben. In der angefochtenen Verfügung hatte die Gerichtspräsidentin Verfahrens- und Beweisanträge abgewiesen. Dass diese Verfügung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, ist nicht zu beanstanden, ist doch eine Rechtsmittelbelehrung nur bei Urteilen und anderen verfahrenserledigenden Entscheiden obligatorisch (vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. d Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).