Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 216 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Abweisung Verfahrens- und Beweisanträge Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 22. Mai 2017 (PEN 16 489) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat am 23. Mai 2017 gegen die Ver- fügung der Gerichtspräsidentin B.________ des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 22. Mai 2017 Beschwerde erhoben. In der angefochtenen Verfügung hatte die Gerichtspräsidentin Verfahrens- und Beweisanträge abgewiesen. Dass diese Verfügung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, ist nicht zu beanstanden, ist doch eine Rechtsmittelbelehrung nur bei Urteilen und anderen verfahrenserledigenden Entscheiden obligatorisch (vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. d Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO sind verfahrensleitende Entscheide erstin- stanzlicher Gerichte der Beschwerde nicht zugänglich. Soweit der Beschwerdeführer Ziffer 3 (Abweisung des Antrags auf psychiatrische Begutachtung der Auskunftsperson C.________), Ziffer 4 (Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Vorfall in Schönbühl und Lyss) und Ziffer 5 (Abweisung des Antrags auf Nichtzulassung von C.________ als Auskunftsperson) der angefochtenen Verfügung überprüft haben will, handelt es sich um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO. Darauf kann nicht eingetreten werden. 3. Was den Antrag auf Überweisung an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau angeht, so ist insoweit auf die Beschwerde zwar einzutreten (Art. 41, Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die diesbezügliche Beschwerde ist aber im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, da die Differenzen zwischen ihm und C.________ bereits im Bereich der Autobahneinfahrt Schönbühl begonnen hätten. Wie die Gerichtspräsi- dentin richtig festhält, wird gemäss Strafbefehl vom 20. April 2016 dem Beschwer- deführer einerseits Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hinterein- anderfahren und missbräuchliche Verwendung der Lichthupe als Lenker eines Per- sonenwagens, angeblich begangen in Urtenen-Schönbühl, Autobahn A6, vorge- worfen; andererseits brüskes Bremsen und Halten ohne ersichtlichen Grund (Schi- kanen-Stopp) mit Unfallfolge, angeblich begangen auf der E.________-Strasse in Lyss. Beide Vorwürfe sind gemäss Strafbefehl als einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zu würdigen. Urtenen-Schönbühl liegt gemäss Art. 39a bzw. Anhang 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OrG, BSG 152.01) in der Verwaltungsregion Bern-Mittelland. Somit ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wenn schon die örtliche Zuständigkeit zwischen dem Regional- gericht Berner Jura-Seeland und dem Regionalgericht Bern-Mittelland zu prüfen. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau ist örtlich ohnehin nicht zuständig. 2 Art. 34 Abs. 1 StPO regelt den Gerichtssand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdro- hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind). Vorliegend handelt es sich, wie ausgeführt, um zwei einfache Ver- kehrsregelverletzungen, also um zwei Straftaten, die mit gleicher Strafe bedroht sind. Da die Regionalpolizei Seeland-Berner Jura und die Regionale Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland als erste (und einzige) Behörden Verfolgungshandlun- gen vorgenommen haben, ist die örtliche Zuständigkeit der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland beziehungsweise des Regionalgerichts Berner Ju- ra-Seeland offensichtlich gegeben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (BJS 16 6948) Bern, 6. Juni 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4