3.9 Stunden). Obwohl die Beschwerdekammer in Strafsachen anerkennt, dass Rechtsanwalt B.________ das Dossier erst im Beschwerdeverfahren übernahm und sich entsprechend einlesen musste, erweist sich der angegebene Aufwand für das Aktenstudium, die Verfassung der elfseitigen Stellungnahme sowie die Korrespondenz mit der Beschuldigten von total 30.8 Stunden als zu hoch. Es gilt dasselbe wie in E. 6.2 hiervor Gesagte (keine komplexen Rechtsfragen; übersichtlicher Sachverhalt; durchschnittlicher Aktenumfang).