17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) erscheint auch die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. In der Kostennote vom 23. Oktober 2017 wird ein Aufwand von total 30.8 Stunden ausgewiesen (Aktenstudium und Stellungnahme: 22.1 Stunden; Korrespondenz mit Klientschaft: 4.5 Stunden; Fristverlängerung sowie Gesuch um Akteneinsicht: 0.3 Stunden; weiterer, nicht unterteilter Aufwand für Aktenstudium resp. Korrespondenz mit Klientschaft: 3.9 Stunden).