11 es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend die Bestimmung des vollen Honorars wurde vom Durchschnitt des von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachten Stundenansatzes ausgegangen (CHF 325.00). 6.3 Die Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, hat Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 und 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst.