Replik: 3 Stunde). Hinzu kommt der weiter ausgewiesene Aufwand von 1.67 Stunden für Korrespondenz mit der Klientschaft und dem Gericht. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘358.85 zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘440.45, zu erstatten, sobald