Demgegenüber erwiesen sich die Eingaben des Beschwerdeführers als weitschweifig. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände hätten nicht 27 Seiten (Beschwerde) resp. 20 Seiten (Replik) bedurft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hält unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) für das Redigieren der Rechtsschriften inkl. Aktenstudium einen Aufwand von maximal 9 Stunden als geboten (Beschwerde: 5 Stunden; Aktenstudium: 1 Stunde; Replik: 3 Stunde).