Dies erscheint angesichts der vorliegend gegebenen Umstände als massiv überhöht. Zu behandeln war im Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Amt sowie schwerer Körperverletzung vorliegt, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens geboten hätte. Hierbei galt es keine komplexen Rechtsfragen oder einen unübersichtlichen Sachverhalt zu beurteilen. Der Aktenumfang kann als durchschnittlich bezeichnet werden. Demgegenüber erwiesen sich die Eingaben des Beschwerdeführers als weitschweifig.