BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlichen Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2‘358.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt, mithin aus folgenden Gründen im Vergleich zur eingereichten Honorarnote vom 25. Oktober 2017 gekürzt: Rechtsanwalt D.________ macht für das Redigieren der Beschwerde und Replik sowie das Aktenstudium einen Aufwand von 36.82 Stunden geltend. Dies erscheint angesichts der vorliegend gegebenen Umstände als massiv überhöht.