1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellen Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 25. November 2016; abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälten (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlichen Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt.