Zur Festsetzung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellen Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 25. November 2016;